Im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" sollen die Studenten die Fähigkeiten erwerben, die für ihre späteren Aufgaben als Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2 (Erstes Einstiegsamt) erforderlich sind. Der Erwerb dieser Fähigkeiten wird mit insgesamt 15 Prüfungen während des Studiums festgestellt.
Den Prüfungen kommt im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" eine zentrale Bedeutung zu. Nur wenn alle Prüfungen in den zwölf Pflichtmodulen und in drei Wahlpflichtmodulen bestanden sind, ist auch die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes bestanden. Umgekehrt bedeutet das, dass die Laufbahnprüfung bereits dann nicht bestanden ist, wenn eine einzige Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.
Nur eine gute Vorbereitung auf jede Prüfung und die genaue Kenntnis des Prüfungsverfahrens, das sich aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst (APO Lg2E1 AD M-V) ergibt, sind zusammen der Schlüssel zum Erfolg, also einer nicht nur bestandenen, sondern einer möglichst sehr gut bestandenen Laufbahnprüfung.
Bei Fragen rund um die Prüfungen, die sich nicht mit der APO Lg2E1 AD
M-V, dem für den Studienjahrgang geltenden Modulhandbuch und den folgenden Ausführungen
beantworten lassen, wenden Sie sich bitte an
Seminare
Aktuelle Entwicklungen im Ausländer- und Asylrecht (Herr Dr. Freund) (111.45 kB)Die Modulprüfungen im Studiengang "Öffentliche Verwaltung" werden in schriftlicher und in mündlicher Form abgelegt.
Welche Prüfungsart für welches Modul vorgesehen ist, kann dem Modulhandbuch entnommen werden.
Im fünften und sechsten Semester des Studiengangs ist eine Bachelorarbeit anzufertigen, die nicht nur schriftlich verfasst (§ 26 APO Lg2E1 AD M-V), sondern auch mündlich verteidigt werden muss (§ 27 APO Lg2E1 AD M-V).
Das Thema der Arbeit wird grundsätzlich von den Studenten selbst gewählt. Bei der Wahl eines Themas ist darauf zu achten, dass es noch nicht von anderen bearbeitet wurde. Eine Liste der bislang am Fachbereich Allgemeine Verwaltung geschriebenen Diplom- und Bachelorarbeiten finden Sie in der folgenden Excel-Tabelle.
Liste der am Fachbereich bearbeiteten Diplom-/Bachelorthemen (247 kB)HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass die Nummerierung in der Liste der Diplom- und Bachelorarbeitsthemen eine fortlaufende Nummerierung ist. Diese Nummerierung enspricht nicht der Signatur, unter der die Arbeiten in unserer Bibliothek zu finden sind. Die Signatur unter der die Arbeiten in der Bibliothek abgelegt sind, finden Sie, wenn Sie in das Suchfeld des Online-Katalogs der Bibliothek ( https://vzopc4.gbv.de/DB=25/LNG=DU/ ) den Titel der gesuchten Arbeit eingeben.
Hinweise zur Anfertigung von Bachelorarbeiten (658.7 kB)Der Prüfling kann mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsamts von einer Prüfung zurücktreten, so dass die Prüfung als nicht unternommen gilt. Tritt er ohne Genehmigung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden. Für eine wirksame Geneh-migung müssen insbesondere die Voraussetzungen des § 21 APO Lg2E1 AD M-V erfüllt sein. Aus dieser Vorschrift und anderen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:
Informationen zum Rücktritt im Krankeitsfall
Formular zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit
Sollte eine Modulprüfung in einem Modul nicht bestanden werden, kann sie bis zu zweimal wiederholt werden, § 25 APO Lg2E1 AD M-V; die Bachelorarbeit und deren mündliche Verteidigung kann nur einmal wiederholt werden, § 26 f. APO Lg2E1 AD M-V. Bei Modulprüfungen, die aus Teilprüfungen bestehen, kann es im Fall einer Wiederholung zu Fragen nach dem Prüfungsgegenstand und der Wertigkeit der Wiederholungsprüfung kommen, die sich nicht unmittelbar aus der APO Lg2E1 AD M-V ergeben. Es sind besondere Hinweise zu beachten. Falls die Prüfung in einem Modul endgültig nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Das Beamtenverhältnis endet dann mit Ablauf des Tages, an welchem dem Beamten das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben worden ist, § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 30 Abs. 4 LBG M-V.